Sektion Maur
Statuten
SVP
Die Partei des Mittelstandes

Wir verzichten in diesen Statuten darauf, sowohl die männliche als auch die weibliche Form aufzuführen, legen jedoch Wert darauf zu erwähnen, dass alle Personen und Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter gelten.

STATUTEN
der Schweizerischen Volkspartei (SVP) der Gemeinde Maur

I. Name und Zweck

Art. 1

Name

Unter dem Namen "Schweizerische Volkspartei Maur" (SVP Maur) besteht in der Gemeinde Maur ein politischer Verein gemäss Art. 60 ff ZGB, nachfolgend Partei genannt.

Art. 2

Zugehörigkeit

Die Partei ist Mitglied der SVP des Bezirks Uster und der SVP des Kantons Zürich. Ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Bezirks- und Kantonalpartei richten sich nach deren Statuten.

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Art. 3

Zweck

  • -  Die Partei fördert alle Bestrebungen, unserem Land einen starken Mittelstand zu erhalten.

  • -  Sie ist der freien Marktwirtschaft verpflichtet, in der sie neben der Industrie ein gesundes Gewerbe und eine leistungsfähige Landwirtschaft als wichtige Pfeiler betrachtet.

  • -  Sie erstrebt einen Staat, der mit möglichst einfachen Mitteln Wohlstand, Recht und Ordnung sichert.

  • -  Sie steht zum demokratischen Staatswesen und seinen Einrichtungen und unterstützt alle Anstrengungen für eine aktive Landesverteidigung.

  • -  Sie vertraut auf Selbstverantwortung, Solidarität und Eigeninitiative der Bürger.

  • -  Sie ist konfessionell unabhängig.

  • -  Sie tritt ein für überschaubare Strukturen in Wirtschaft und Verwaltung und für das Recht

    auf Eigentum.

  • -  Sie sucht diese Ziele durch die Beteiligung an Wahlen und aktive Mitarbeit bei

    Gemeindeangelegenheiten sowie durch die Tätigkeit ihrer Behördenvertreter zu

    verwirklichen.

  • -  Sie unterstützt die Bestrebungen der landesweiten SVP.

    II. Mitgliedschaft Art. 4
    Aufnahme

    Der Beitritt steht allen Personen offen, die sich zu den in Art. 3 umschriebenen Grundsätzen bekennen. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand, welcher die Neueintritte anlässlich der nächsten Parteiversammlung bekannt gibt.

    Art. 5

    Austritt

    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann unter Wahrung einer dreimonatigen Frist durch schriftliche Erklärung auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen und haben die Beiträge für die Zeit ihrer Mitgliedschaft zu bezahlen.

    Art. 6

    Ausschluss

    Mitglieder, die den Interessen der Partei entgegenarbeiten oder sich der Mitgliedschaft der Partei als unwürdig erweisen, können aus der Partei ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Das Mitglied sowie die Bezirks- und Kantonalpartei sind von der Sanktion in Kenntnis zu setzen.

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Art. 7

Rekurs

Gegen die Beschlüsse über Aufnahme oder deren Verweigerung kann von allen Betroffenen an die Generalversammlung rekurriert werden. Diese entscheidet endgültig.

Art. 8

Stimmrecht

Sämtliche Mitglieder sind an den Versammlungen stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.

III. Organisation 1. Allgemeines Art. 9
Organe

Die Organe der Partei sind:

a) die Generalversammlung b) die Parteiversammlung c) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren

2. Die Generalversammlung Art. 10
Einberufung

Das oberste Organ der Partei ist die Generalversammlung. Sie wird jährlich mindestens einmal, in der Regel bis zum 31. März, zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat 10 Tage vor der Versammlung mittels Zirkular oder durch das Publikationsorgan zu erfolgen. Das Parteijahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 11
Befugnis
In die Befugnis der Generalversammlung fallen:

  • -  Abnahme des Protokolls der letzten GV.

  • -  Genehmigung des Jahresberichtes.

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  • -  Abnahme der Jahresrechnung und Festsetzung der Jahresbeiträge.

  • -  Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.

  • -  Behandlung von Anträgen.

  • -  Ausschlüsse und Rekurse.

  • -  Statutenänderungen und Auflösung der Partei.

  • -  Stellungnahme zu politischen Geschäften, Gemeindefragen und öffentlichen

    Angelegenheiten.

    Art. 12

    Traktanden

    Es kann nur über Geschäfte Beschluss gefasst werden, die auf der Traktandenliste klar angekündigt werden.

    Art. 13

    Abstimmung

    Über alle Geschäfte wird offen abgestimmt, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt.

    Die Generalversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegeben Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Revision der Statuten und die Auflösung der Partei (Art. 23 und Art. 24)

    3. Die Parteiversammlung Art. 14
    Einberufung

    Parteiversammlungen werden durch den Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie finden in der Regel vor Wahlen, Abstimmungen und Gemeindeversammlungen statt. Es werden die Geschäfte behandelt, die nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen, sowie über Wahlen, Abstimmungen beraten und Entscheide gefällt.

    Verlangt ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden die Einberufung der Parteiversammlung, so hat der Vorstand diesem Begehren zu entsprechen.

    Die Einladungen erfolgen in der Regel 10 Tage vor der Versammlung mittels Zirkular oder durch das Publikationsorgan.

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Art. 15
Abstimmung
Über den Abstimmungsmodus gilt sinngemäss Art. 13.

4. Der Vorstand

Art. 16

Zusammensetzung, Amtsdauer, Präsident

Die Leitung der Partei ist einem von der Generalversammlung zu bestellenden Vorstand übertragen.

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, (Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und Beisitzer) und konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie sind unbeschränkt wieder wählbar.

Art. 17

Vertretung nach aussen

Der Vorstand vertritt die Partei nach aussen. Der Präsident oder im Verhinderungsfall der Vizepräsident, führt gemeinsam mit dem Aktuar, oder in finanziellen Angelegenheiten mit dem Kassier, die rechtsverbindliche Unterschrift.

Art. 18
Aufgaben
Der Vorstand trägt die Verantwortung für folgende Aufgaben:

- Einberufung der Generalversammlung und der Parteiversammlungen und Aufstellung der Traktandenliste.
- Stellungnahme zu Abstimmungen und Wahlen.
- Aufnahme und Antrag auf Ausschluss von Mitgliedern.

- Leitung der Wahl- und Abstimmungspropaganda.
- Bestimmung der Delegierten.
- Antragsstellung auf Statutenänderung.
- Berichterstattung über Partei- und Generalversammlung im Publikationsorgan. - Vollzug der Beschlüsse der kantonalen SVP und der Bezirkspartei.

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Art. 19

Kommissionen

Der Vorstand kann bei Bedarf zur Erfüllung besonderer Aufgaben ihm unterstehende Kommissionen bestellen.

Art. 20

Einberufung Abstimmung

Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies verlangen. Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Über die Verhandlungen muss ein Protokoll geführt werden.

Art. 21

Finanzen

Die Partei erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag.
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

5. Rechnungsrevisoren Art. 22
Wahl und Aufgaben

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf zwei Jahre. Sie prüfen die Jahresrechnung und deren Bestandteile.Sie erstatten Bericht zuhanden der Generalversammlung.

6. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten Art. 23
Statutenrevision

Einer Revision der Statuten muss von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder zugestimmt werden.

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Art. 24

Auflösung

Eine Auflösung der Partei kann auf Antrag des Vorstandes und der Generalversammlung nur durch eine Urabstimmung erfolgen, unter Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder.

Ein vorhandenes Vereinsvermögen wird der Schweizerischen Volkspartei des Bezirks Uster überwiesen, die den Betrag während zehn Jahren zu verwalten und einer allfälligen neu entstehenden Ortspartei gleichen Charakters zur Verfügung zu stellen hat. Nach Ablauf dieser Frist kann die Bezirkspartei über diesen Betrag verfügen.

Art. 25

Publikationsorgan

Offizielles Publikationsorgan der Schweizerischen Volkspartei Maur ist das amtliche Publikationsorgan der Politischen Gemeinde Maur.

Art. 26

Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 15. Marz 1984 genehmigt worden. Sie ersetzen diejenigen vom 7. Mai 1955 und treten sofort in Kraft.

Maur, 15. Marz 1984
Der Präsident: J. Wettstein Der Aktuar : H.R. Grimm

Statutenänderung

Gemäss Art. 11 wurde Art. 4 an der Generalversammlung vom 5. April 1995 abgeändert und genehmigt.

Maur, 5. April 1995
Der Präsident: P. Möhl Der Aktuar: P. Schupp

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Statutenänderung

Gemäss Art. 11 wurden die Artikel 4, 13, 14, 16, 18, 21 und 22 an der Generalversammlung vom 4. Juni 2019 abgeändert und genehmigt.

Maur, 4. Juni 2019

Der Präsident:

Die Vizepräsidentin:

Der Aktuar:

Rafael Wohlgemuth

Karin Scacchi-Schupp

Rico Vontobel